§§ 16 und 91 UrhG:
Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird.