vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tatort beim Verbreiten von Werkstücken über das Internet

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Mag. Dr. Barbara StarzerJBL 2011, 127 Heft 2 v. 16.2.2011

§§ 16 und 91 UrhG:

Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!