§ 31e Abs 3 KSchG
§ 1298 ABGB:
Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) ist insb auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.