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Vorenthalten iSd § 153d StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 606 Heft 9 v. 17.9.2010

§ 153d StGB:

Ein "Vorenthalten" iSd § 153d StGB ist - im Gegensatz zum Vorenthalten iSd § 153c StGB - nicht davon abhängig, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht.

OGH 9. 9. 2009, 15 Os 87/09x (LGSt Graz 3. 3. 2009, 4 Hv 87/08s)

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