vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Trotz Art 6 MRK keine mündliche Verhandlung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, wenn nur Rechtsfragen und "technische Fragen" zu klären sind

RechtsprechungOrdentliche Gerichteo. Univ.-Prof. Dr. Bernhard KönigJBl 2010, 601 Heft 9 v. 17.9.2010

§§ 382b (aF), 399 Abs 1 Z 2 und § 399 Abs 2 EO

Art 6 MRK:

Ist Verfahrensgegenstand eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, liegt eine Entscheidung über "civil rights" vor. Somit ist Art 6 MRK auch im Provisorialverfahren anwendbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!