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Vermittlungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 119 Heft 2 v. 18.2.2010

§ 1313a ABGB

§ 43 VersVG:

Ein Versicherungsagent iSd § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen; er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. Der bloße Vermittlungsagent ist daher Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gilt auch im Zusammenhang mit vorvertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten. Ein Vermittlungsagent ist dabei nicht als bloßer Bote anzusehen.

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