§ 1313a ABGB
§ 43 VersVG:
Ein Versicherungsagent iSd § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen; er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. Der bloße Vermittlungsagent ist daher Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gilt auch im Zusammenhang mit vorvertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten. Ein Vermittlungsagent ist dabei nicht als bloßer Bote anzusehen.