§§ 825, 830 und 843 ABGB
§ 3 Abs 1 Z 3, § 35 Abs 2 WEG:
Die teilweise Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Realteilung ist zulässig, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. Demnach wird sowohl die Einschränkung der realen Teilungsmasse als auch ihre Verschiedenbehandlung anerkannt; die Zulässigkeit der Aufhebung eines ideellen Teils der Gemeinschaft, bestehend aus den ideellen Anteilen nur einzelner Mitglieder, lässt sich daraus aber nicht ableiten.