§§ 71 und 363a ff StPO;§§ 6 ff und 41 MedienG;Art 13 und 46 Abs 1 MRK:
Der Privatankläger und der diesem gleichgestellte Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht legitimiert.