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Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel nach der SMG-Novelle 2007

RechtsprechungStrafsachena. Univ.-Prof. Dr. Hubert HinterhoferJBl 2009, 331 Heft 5 v. 1.5.2009

§§ 28a und 28b SMG:

Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt freilich nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.

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