Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Geschäftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Auflösungsinstrument für das Arbeitsverhältnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen Lösungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei nötigen Umstrukturierungen, Einschränkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsverträge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen? Wie verhält sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund der nachträglichen Leistungsunmöglichkeit (§ 1447 ABGB)? Vermögen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch im Arbeitsverhältnisrecht die ergänzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "Übung des redlichen Verkehrs" maßgebend?