Die kassatorische Klausel enthält das Verbot des Erblassers an den Erben oder Legatar, den letzten Willen zu bestreiten, bei sonstigem Entzug eines Vorteils. Offen ist bisher, ob diese auflösende Bedingung mit einer Todfallsschenkung vereinbar ist, genauer: mit deren Erfordernis eines ausdrücklichen Widerrufsverzichts. Der Autor bejaht dies und bietet darüber hinaus ein Gesamtbild der Zulässigkeit einschlägiger Bedingungen mit eigener Stellungnahme.