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Pumpgun, Erwerb durch Erbschaft, waffenrechtliche Bewilligung

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2009, 196 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 43 Abs 4 WaffG:

Der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ändert sich daher auch im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung gem § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 WaffG zulässig ist.

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