§ 10 MedienG
Art 10 MRK:
Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung greift in die durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit von Medien unmittelbar ein. § 10 MedienG muss demnach dergestalt ausgelegt und angewendet werden, dass die Vorgaben des Art 10 Abs 2 MRK erfüllt sind; eine verfassungskonforme Interpretation unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtsituation ist angezeigt.