§ 464 Abs 3 ZPO:
Wurde schon ein Rechtsanwalt rechtskräftig zum Verfahrenshelfer bestellt, so bewirken ein weiterer diesbezüglicher Antrag und eine neuerliche Bestellung eines Verfahrenshelfers keine zusätzliche Unterbrechung der Rechtsmittelfrist. Der neuerliche Antrag wäre richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen.