§§ 2, 3 und 9 AnfO
§ 77 GBG:
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen (bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung maßgebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen hätte können, ist unerheblich. - Bei der Schenkungsanfechtung genügt es, wenn das (selbständig anfechtbare) Verfügungsgeschäft in der kritischen Frist liegt. - Vergleichsgespräche können auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung des Anfechtungsgegners geführt werden.