§ 867 ABGB
§ 43 Stmk GemO:
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen.