§§ 785, 951 und 1295 Abs 2 ABGB:
Wenn ein pfichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schließt dies die fristenlose Anrechnung einer Schenkung grundsätzlich aus, außer der Verzicht ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.