In JBl 2008, 23 berichtet Frau Elisabeth Rieder in ihrem Beitrag "Die Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorheriges Erkenntnis des EGMR" über die E 13 Os 135/06m, mit der der OGH die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO erweitert hat: Nunmehr soll die Erneuerung auch ohne vorangegangenes Urteil des EGMR zulässig sein. Es reiche genauso aus, dass der OGH selbst eine Grundrechtsverletzung festgestellt hat. Für die Zulässigkeitskriterien des Rechtsbehelfs, mit dem eine solche Feststellung und in weiterer Folge eine Erneuerung bewirkt werden kann, verweist der OGH auf Art 34 und Art 35 MRK, insb auf die Antragsfrist von sechs Monaten.