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Diversion bei fahrlässiger Körperverletzung

RechtsprechungStrafsachenO. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred BurgstallerJBl 2008, 129 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 88 Abs 1 und 2 StGB

§ 90a Abs 2 Z 2 StPO (= § 198 Abs 2 Z 2 StPOneu):

"Schweres Verschulden" iSd § 88 Abs 2 StGB begründet in aller Regel nicht das Diversionshindernis der "schweren Schuld". Der zuletzt genannte hohe Schuldgrad wird bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 88 Abs 1 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen erreicht. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich er- scheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss.

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