§ 88 Abs 1 und 2 StGB
§ 90a Abs 2 Z 2 StPO (= § 198 Abs 2 Z 2 StPOneu):
"Schweres Verschulden" iSd § 88 Abs 2 StGB begründet in aller Regel nicht das Diversionshindernis der "schweren Schuld". Der zuletzt genannte hohe Schuldgrad wird bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 88 Abs 1 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen erreicht. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich er- scheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss.