§ 363a StPO
Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK:
Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber diesem Gerichtshof normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. So kann der OGH unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge geltend gemacht worden sein muss.