§ 1 IESG
§ 879 ABGB:
Finanziert eine Bank im Ausgleich des Arbeitgebers die offenen Entgelte vor und lässt sich die Ansprüche des Arbeitnehmers nach IESG zur Sicherheit abtreten, so liegt darin kein sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds.