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Beweis durch Beischaffung und Verlesung der Akten eines Vorprozesses

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 120 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 281a ZPO:

Ein Urkundenbeweis durch Einsicht in gerichtliche Vorakten ist unter den Voraussetzungen des § 281a ZPO zulässig, also insbesondere, wenn beide Parteien der Heranziehung des Voraktes als Beweismittel zugestimmt haben.

OGH 29. 8. 2007, 7 Ob 145/07k (LG Eisenstadt 16. 3. 2007, 13 R 24/07p; BG Neusiedl am See 12. 12. 2006, 5 C 820/06a)

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