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Prüfung des Gesuchs auf Verbücherung eines Bestandrechts

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 112 Heft 2 v. 1.2.2008

§§ 1095 und 1120 f ABGB

§§ 19 und 26 ff GBG:

Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschränken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu.

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