§§ 1095 und 1120 f ABGB
§§ 19 und 26 ff GBG:
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschränken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu.