§ 9 GBG
§ 472 ABGB:
Die von Liegenschaftsnachbarn vertraglich übernommene Verpflichtung zur wechselseitigen "Erteilung einer Bauabstandsnachsicht" stellt sich inhaltlich als die einer Baubehörde zu vermittelnde Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung einer Abstandsnachsicht dar. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt aber ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann. Die vertraglich nicht erfassten, mittelbar aus einer - infolge Abstandsnachsicht möglichen - grenznahen Verbauung resultierenden Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft vermögen ebenfalls die Annahme einer Dienstbarkeit nicht zu rechtfertigen.