§§ 472 und 526 ABGB:
Nach dem Wortlaut der §§ 472, 474, 480 und 482 ABGB setzt die Begründung einer Servitut voraus, dass die herrschende und die dienende Liegenschaft verschiedenen Eigentümern gehören.
Der in der Lehre geäußerte Wunsch nach einer Eigentümerdienstbarkeit könnte nur vom Gesetzgeber erfüllt werden.