Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktionär. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht von der Information des Anlegers als des künftigen Aktionärs durch den Emissions- bzw Börsezulassungsprospekt bei der Aktienemission bis zu den laufenden börserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizität, Beteiligungspublizität, Regelpublizität). Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktionär. Leistungen der AG an ihren Aktionär aber, die nicht in der Gewinnausschüttung oder der Verteilung des Liquidationserlöses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgewähr) unzulässig, soweit nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zulässiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG). Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot des § 52 AktG zu lösen ist.