§§ 1295, 1311 und 1325 ABGB; Art 8 MRK:
Art 8 MRK ist kein Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB, soweit es um die Verletzung der Gesundheit einer Ehefrau durch ungerechtfertigte Verhaftung ihres Ehegatten geht.
Die psychische Beeinträchtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten lässt sich nicht mit der Intensität jenes Schocks, den Angehörige erleiden, wenn sie den Tod oder eine schwere Verletzung eines Angehörigen miterleben müssen bzw die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen übermittelt bekommen, vergleichen. Der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen "Dritt-