§ 1325 ABGB; §§ 1 ff und 15 EKHG:
Ein Anspruch auf Ersatz für bloße Trauerschäden ohne Krankheitswert besteht bei Gefährdungshaftung nicht.
Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert nach mehreren E des OGH weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen.