§§ 4 und 51 GBG
§§ 524 und 1444 ABGB:
§ 51 GBG trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Daher wirken Tatbestände, die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgläubiger nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die Löschung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grundsätzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme begehren.