§ 364 Abs 3 ABGB:
Der Verweis in § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB auf das Maß des Abs 2 betrifft die in § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsüblichkeit.
Ausgehend von dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ist der Auffassung beizupflichten, dass nach § 364 Abs 3 ABGB eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht genügt; vielmehr muss die Beeinträchtigung "unzumutbar" sein.