§ 287 ABGB; § 25 Abs 2 LiegTeilG; § 94 GBG:
Soll eine Abschreibung eines Teiles einer Liegenschaft und dessen Zuschreibung zu einer anderen, die öffentliches Gut ist, erfolgen, so bedarf es des urkundlichen Nachweises, dass der dem öffentlichen Gut zufallende Teil ordnungsgemäß gewidmet worden ist.