§§ 34, 52 und 70 NO; § 569 aF ABGB:
Die in der E SZ 61/269 zur Verpflichtung des Notars bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit von Parteien vertretene Ansicht, dass keine aufwändigen Untersuchungen anzustellen und insb kein Sachverständigengutachten einzuholen ist, hat auch für die Prüfung der Testierfähigkeit nach § 569 aF ABGB iVm § 70 NO Gültigkeit.