Die Europäische Prozesskostenhilfe-Richtlinie 2003/8/EG als Maßnahme der justiziellen Kooperation im Europäischen Justizraum
(2. Teil) (Fortsetzung aus JBl 2006, 142)
I. Die Voraussetzungen für die Gewährung „Europäischer Prozesskostenhilfe“ nach der PKH-RL
Wie im nationalen Prozesskostenhilferecht unterscheidet auch das europäische Zivilverfahrensrecht zwischen den objektiven prozessbezogenen und den subjektiven personenbezogenen Voraussetzungen der „europäischen Prozesskostenhilfe“. Durch diese Bestimmungen - und ihre konsequente Umsetzung in den Mitgliedstaaten - wird sichergestellt, dass Prozesskostenhilfe für unberechtigte Anliegen nicht gewährt wird, jedoch berechtigte Anliegen nicht daran scheitern, dass es den Betroffenen an den notwendigen finanziellen Mitteln für ihre Rechtsverfolgung und -durchsetzung fehlt.