Durch das am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Zessionsrechts-Änderungsgesetz (ZessRÄG), BGBl I 2005/51, wurde ein neuer § 1396a in das ABGB eingefügt. Diese Bestimmung zieht die Grenzen der Zulässigkeit und der Wirkung von Nichtabtretungspakten zwischen Unternehmern enger, als dies bisher der Fall war. Abtretungsausschlüsse zwischen Gläubiger und Schuldner konnten nach der stRsp des OGH bislang im Regelfall auch in AGB wirksam vereinbart werden; sie wurden grundsätzlich nicht als sittenwidrig beurteilt1). Zudem sprach die Judikatur vertraglichen Abtretungsausschlüssen insofern (absolute) Drittwirkung zu, als sich ein Schuldner nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten auf den Nichtabtretungspakt berufen konnte. Ein Abtretungsausschluss verhinderte demnach den wirksamen Forderungsübergang auf einen Zessionar2). Diese Rechtslage führte zu einer starken Belastung des Verkehrs (Unsicherheit über die Möglichkeit eines Rechtserwerbs) sowie zahlreicher unternehmerischer Gläubiger (Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit), weshalb in der Wirtschaft der Ruf nach einer einschränkenden Regelung für Nichtabtretungspakte laut wurde. Herausgekommen ist § 1396a ABGB, der dem Vernehmen nach in manchen Punkten einen Kompromiss verschiedener Interessengruppen darstellt. In der vorliegenden Arbeit soll die neue Bestimmung im Detail vorgestellt und zugleich einer kritischen Analyse unterzogen werden.