§§ 61 und 205 StGB:
Dem Begriff „wehrlos" im Delikt des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gem § 205 StGB idF des StRÄG 2004 kommt derselbe Bedeutungsgehalt zu wie dem Begriff „widerstandsunfähig“ im Delikt der Schändung gem § 205 StGB idF vor dem StRÄG 2004.