§ 409 Abs 3 und 4 StPO; §§ 5 und 6 StVG:
Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge nicht rechtzeitiger Bezahlung fälliger Teilbeträge einer Geldstrafe kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nicht mehr in Betracht.
§ 409 Abs 3 und 4 StPO; §§ 5 und 6 StVG:
Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge nicht rechtzeitiger Bezahlung fälliger Teilbeträge einer Geldstrafe kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nicht mehr in Betracht.