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Verfahrensfragen bei Diversion mit Geldbuße

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 134 Heft 2 v. 15.2.2006

§§ 90b und 90c StPO:

Im Falle der diversionellen Maßnahme der Zahlung einer Geldbuße nach § 90c iVm § 90b StPO ist das Strafverfahren nicht schon aufgrund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen gem § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Eine „vorläufige Einstellung" findet bei dieser diversionellen Erledigung im Gesetz keine Deckung.

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