§§ 90b und 90c StPO:
Im Falle der diversionellen Maßnahme der Zahlung einer Geldbuße nach § 90c iVm § 90b StPO ist das Strafverfahren nicht schon aufgrund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen gem § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Eine „vorläufige Einstellung" findet bei dieser diversionellen Erledigung im Gesetz keine Deckung.