§§ 262 und 332 ASVG:
Der Kinderzuschuss zur Invaliditätspension unterliegt der freien Verfügbarkeit des Pensionsberechtigten. Er ist daher als Einkommen des Pensionsberechtigten anzusehen und bildet einen Deckungsfonds für den Legalzessionar.
§§ 262 und 332 ASVG:
Der Kinderzuschuss zur Invaliditätspension unterliegt der freien Verfügbarkeit des Pensionsberechtigten. Er ist daher als Einkommen des Pensionsberechtigten anzusehen und bildet einen Deckungsfonds für den Legalzessionar.