§ 1360 ABGB; § 128 HGB:
Da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich die gleichen Zwecke verfolgt wie eine Pfandbestellung, muss auch für die Sicherungsübereignung grundsätzlich gelten, dass der Gläubiger die Wahl hat, ob er den Schuldner persönlich mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch nimmt oder sich aus der Sicherstellung befriedigen will.