§ 66 EheG; § 94 ABGB:
Die Rsp, wonach ein eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur aufgrund der durch eine Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwarb, bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht bleibt, gilt nicht nur während aufrechter Ehe, sondern auch für den Anspruch nach § 66 EheG.