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Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts nach § 68a EheG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2006, 718 Heft 11 v. 15.11.2006

§ 68a EheG:

Bei der Bemessung des Unterhalts nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren.

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