§ 68a EheG:
Bei der Bemessung des Unterhalts nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren.