Art XLIII EGZPO; § 304 ZPO:
Ein Befund über die Beweissicherung betreffend eine Nachbarschaftsklage kann auch dann eine gemeinschaftliche Urkunde iSv § 304 Abs 2 ZPO sein, wenn sie nur von einem Nachbarn bzw dessen Haftpflichtversicherer zur Abwehr künftiger Ansprüche des anderen Nachbarn errichtet wurde. Gem Art XLIII EGZPO kann dann deren Vorlage begehrt werden.