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Vorlagepflicht bezüglich gemeinschaftlicher Urkunde

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 392 Heft 6 v. 14.6.2005

Art XLIII EGZPO; § 304 ZPO:

Ein Befund über die Beweissicherung betreffend eine Nachbarschaftsklage kann auch dann eine gemeinschaftliche Urkunde iSv § 304 Abs 2 ZPO sein, wenn sie nur von einem Nachbarn bzw dessen Haftpflichtversicherer zur Abwehr künftiger Ansprüche des anderen Nachbarn errichtet wurde. Gem Art XLIII EGZPO kann dann deren Vorlage begehrt werden.

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