§§ 918 ff und 923 ff ABGB:
Wird bei Verzug mit der in einer Verbesserung bestehenden Leistung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, so bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, unter Berücksichtigung der im Schadenersatzrecht stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.