§ 382 Z 8 lit a EO; § 94 ABGB:
Als Sonderbedarf im Rahmen einstweiligen Unterhalts können auch bereits angefallene Prozesskosten geltend gemacht werden, soweit es sich um „notwendige“ Verfahrenskosten iSd stRsp handelt. Soweit der Unterhaltsberechtigte diese Kosten gerade dem Unterhaltsverpflichteten schuldet, bestehen auch keine Bedenken gegen ein an die gefährdende Partei gerichtetes Verbot, den ihr zuerkannten Kostenersatz einzutreiben.