§ 84 Abs 1 und § 201 Abs 2 StGB:
Qualifizierende Tatfolgen einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 3 aF (= § 201 Abs 2 nF) iVm § 84 Abs 1 StGB können auch im psychischen Bereich liegen. Eine erhebliche psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung ist eine derartige Tatfolge.