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Keine Haftung des Arbeitskräfteüberlassers aus Vertrag mit Schutzwirkung für Schädigungen durch den Überlassenen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 669 Heft 10 v. 21.10.2005

§ 3 Abs 2 DHG; § 7 AÜG; §§ 881 und 1313a ABGB:

Der Arbeitsvertrag ist in aller Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Auch der Vertrag zwischen dem Arbeitskräfteüberlasser und dem Beschäftiger begründet keine Schutzwirkungen zugunsten der Stammarbeitnehmer des Beschäftigers; der überlassene Arbeitnehmer ist daher insofern auch nicht Erfüllungsgehilfe des Überlassers.

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