§ 3 Abs 2 DHG; § 7 AÜG; §§ 881 und 1313a ABGB:
Der Arbeitsvertrag ist in aller Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Auch der Vertrag zwischen dem Arbeitskräfteüberlasser und dem Beschäftiger begründet keine Schutzwirkungen zugunsten der Stammarbeitnehmer des Beschäftigers; der überlassene Arbeitnehmer ist daher insofern auch nicht Erfüllungsgehilfe des Überlassers.