§ 98 EheG:
Honorarforderungen eines Anwalts, die erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Mandanten fällig werden, sind keine hinausgeschobenen Leistungspflichten wie etwa solche aus Ratengeschäften, die Kreditverbindlichkeiten im weitesten Sinn gleichgestellt werden könnten. Eine Anwendung des § 98 Abs 1 EheG auf solche gemeinsamen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.