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Über die Gesetzeskraft von (Marginal-)Rubriken - unter besonderer Berücksichtung der ABGB-Rubriken*)*)Für die Unterstützung in der Rechtsquellenforschung danke ich Herrn Vizerektor o. Univ.-Prof. DDr. Herbert Kalb und Herrn a. Univ.-Prof. Dr. Markus Wimmer.

AufsätzeWiss. Mitarb. Mag. Gerhard SchmaranzerJBl 2004, 497 Heft 8 v. 17.8.2004

Der plakative Satz „rubrica (legis) non est lex", womit den Rubriken bzw Überschriften einzelner Gesetze jegliche normative Wirkung aberkannt werden soll, zählt in Österreich zum juristischen Gemeingut. Ob diese Behauptung aber im positiven Recht Deckung findet, wurde bisher kaum vertieft untersucht. Der nachfolgende Beitrag behandelt den Ursprung und die Frage der Geltung dieses „Rechtssatzes", wobei besonderes Augenmerk auf die (Marginal-)Rubriken des ABGB gelegt wird. Den Abschluss der Arbeit bilden einschlägige Beispiele aus dem Bereich des Straf- und Zivilrechts.

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