Der plakative Satz „rubrica (legis) non est lex", womit den Rubriken bzw Überschriften einzelner Gesetze jegliche normative Wirkung aberkannt werden soll, zählt in Österreich zum juristischen Gemeingut. Ob diese Behauptung aber im positiven Recht Deckung findet, wurde bisher kaum vertieft untersucht. Der nachfolgende Beitrag behandelt den Ursprung und die Frage der Geltung dieses „Rechtssatzes", wobei besonderes Augenmerk auf die (Marginal-)Rubriken des ABGB gelegt wird. Den Abschluss der Arbeit bilden einschlägige Beispiele aus dem Bereich des Straf- und Zivilrechts.