§§ 509 ff ABGB; §§ 331 ff EO:
Die offenbar aus Vorsicht ständig weiter tradierte Einschränkung der Übertragbarkeit von Fruchtgenussrechten auf deren bloße Ausübung wird fallen gelassen, weil dafür keine tragfähigen Gründe zu finden sind.
Ein Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft kann auch durch Versteigerung verwertet werden, wenn eine Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung völlig unwirtschaftlich wäre.