Nach verbreiteter Auffassung regelt § 890 Satz 2 ABGB einen Fall der „Gesamthandforderung". Dennoch soll eine gemeinsame Klagsführung der Mitgläubiger nicht erforderlich sein. Vielmehr sei jeder einzelne Gläubiger befugt, vom Schuldner Leistung an die Gemeinschaft zu begehren. Auch wird es für möglich gehalten, dass ein Mitgläubiger seinen Anteil an der Forderung „zediert". Beides erscheint zwar sachgerecht, aber mit dem Prinzip der rechtlichen Gebundenheit des einzelnen Gesamthänders nur schwer vereinbar. Daher ist es erforderlich, die rechtliche Einordnung des § 890 Satz 2 ABGB neu zu überdenken.